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Neue Kumulierungsmöglichkeit 

Mit Beschluss Nr. 2/2017 wird das Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln um die Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel gemäß dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA) an dem sich nun auch die Republik Moldau beteiligt hat, erweitert.  Dadurch wird nun die volle Kumulierung mit einer eigenen Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zwischen Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien und der Republik Moldau möglich.

Beschluss Nr. 2/2017

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