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Allgemeine Auftragsbedingungen

Beratungsleistungen

G. Englmayer, Zoll und Consulting GmbH

Wiesenstraße 81

A-4600 Wels

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten, die im Zuge eines zwischen G. Englmayer, Zoll und Consulting GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber bestehenden Auftragsverhältnisses über Beratungsleistungen im Bereich des Zolles vorgenommen werden. 

1.2 Als „Beratungsleistungen im Bereich des Zolles“ gelten insbesondere Beratungen im Bereich Zollgrundlagen und Zollverfahren, Zolltarif, Zollwert, Warenursprung und Zollpräferenzen, Begleitung von Zollbetriebsprüfungen, Intrastat, AEO (Authorised Economic Operator), Zollaudit, Grundlagen zur Exportkontrolle und Beschränkungen im Warenverkehr und die Unterstützung bei der Implementierung und Anpassung von Zollsoftware.

1.3 Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers gehört.

2. Auftragserteilung und Leistungsgegenstand

2.1 Angebote des Auftragnehmers an den Auftraggeber sind freibleibend und gelten als Aufforderung zur Annahme des Angebotes. Sie bedürfen der Schriftform. E-Mail oder ein vergleichbares Kommunikationsmittel sind der Schriftform gleichzuhalten.

2.2 Der Auftraggeber hat das Angebot des Auftragnehmers binnen einer Frist von 14 Tagen (Bindungsfrist) schriftlich oder mittels E-Mail bzw. einem vergleichbaren Kommunikationsmittel zu bestätigen, widrigenfalls gilt das Angebot als nicht angenommen. Änderungen des Auftraggebers an einem Angebot des Auftragnehmers gelten als Aufforderung zur Annahme der Änderungen bzw. des (neuen) Angebotes.

2.3 Der Auftragnehmer hat ein Angebot des Auftraggebers schriftlich oder mittels E-Mail bzw. einem vergleichbaren Kommunikationsmittel zu bestätigen, widrigenfalls gilt das Angebot als nicht angenommen. Änderungen des Auftragnehmers am Angebot des Auftraggebers gelten wiederum als Aufforderung zur Annahme des (neuen) Angebotes (siehe Punkt 2.2).

2.4 Inhalt und Umfang eines Auftrages („Leistungsgegenstand“) ergeben sich ausschließlich aus den schriftlich oder mittels E-Mail bzw. vergleichbarem Kommunikationsmittel erstellten Angeboten.

3. Informations-, Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer – auch ohne entsprechende Aufforderung – sämtliche für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen termingerecht oder (in Ermangelung eines vereinbarten Termines) rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden. Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass der Auftragnehmer von sämtlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sind oder sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragsnehmers bekannt werden.

3.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an den Auftragnehmer weitergegebenen Informationen und Auskünfte verantwortlich. Wenn der Auftraggeber Grund zur Annahme hat, dass der Auftragnehmer nicht über alle relevanten Informationen verfügt oder einzelne Sachverhaltselemente missverstanden hat, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber umgehend zu informieren, damit die Leistungen vereinbarungsgemäß ausgeführt werden können. Ein allfälliger Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen auszugehen und diese dem Auftrag zu Grunde zu legen.

3.4 Hinsichtlich der Durchführung von Artikeltarifierungen weist der Auftragnehmer darauf hin, dass die für Ausfuhranmeldungen und Intrastat notwendigen acht Stellen der Tarifnummer durch den Auftragnehmer bekannt gegeben werden und zu berücksichtigen ist, dass Tarifnummern, welche im Zuge von Einfuhrzollabfertigungen zur Anwendung kommen sollen, noch weiter geprüft werden müssen. Dasselbe gilt für allfällige an die Warennummern geknüpfte Rechtsfolgen wie z.B. Ursprungskriterien, steuerrechtliche Besonderheiten oder Ausfuhrbeschränkungen, die aufgrund des Umfangs ebenfalls nicht berücksichtigt werden können und im Einzelfall geprüft werden müssen. Da trotz der notwendigen Sorgfalt aufgrund der Komplexität bei der Einreihung in den Zolltarif nur unverbindliche Auskünfte durch den Auftragnehmer abgegeben werden können, wird auf die Möglichkeit der Einholung von Verbindlichen Zolltarifauskünften (VZTA), von Ursprungsauskünften nach EU-Recht bzw. von Feststellungsbescheiden (z.B. Dual-Use) bei der dafür zuständigen Behörde hingewiesen. Diese Form der verbindlichen Auskünfte kann gegen Entgelt durch den Auftragnehmer organisiert werden.

4. Geheimhaltung

4.1 Auftraggeber und Auftragnehmer sind zur Geheimhaltung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden, verpflichtet. Ausnahmsweise gilt die Geheimhaltungspflicht nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer von dieser Pflicht entbindet oder der Geheimhaltung gesetzliche Pflichten entgegenstehen.

4.2 Als geheimhaltungsbedürftige Informationen und Daten gelten insbesondere das gesamte technische und wirtschaftliche Wissen, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen über Konstruktion, Materialherstellung und -beschaffenheit, Fertigung, Fertigungsverfahren, Anwendungstechnik einschließlich des technischen Know-hows sowie alle weiteren Informationen einschließlich Preis- und Zahlungskonditionen von Produkten des Auftraggebers, welche dem Auftraggeber oder Auftragnehmer beim und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis schriftlich, mündlich oder in anderer Form offengelegt werden.

4.3 Auftraggeber und Auftragnehmer bewahren insbesondere auch Stillschweigen über die Honorarkonditionen des Auftrages.

4.4 Vom Auftraggeber oder Auftragnehmer stammende oder übermittelte Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Auftragserfüllung benutzt werden. Die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an das Zollamt ist davon ausdrücklich erfasst. Insbesondere sind Auftraggeber und Auftragnehmer nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer bzw. Auftraggeber stammenden Kenntnisse ohne dessen ausdrückliche Zustimmung Dritten, in welcher Weise auch immer, zur Verfügung zu stellen und/oder sonst zu verwerten.

4.5 Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, sämtliche Arbeitsergebnisse und sämtliche im Rahmen des Auftragsverhältnisses erlangten Informationen geheim zu halten. Von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Dokumente und Vorlagen, wie z.B. Zollhandbuch, Arbeitsrichtlinien, Checklisten, dienen ausschließlich der innerbetrieblichen Verwendung beim Auftraggeber und dürfen nicht anderweitig vervielfältigt, verbreitet, feilgeboten oder in sonstiger Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verwertet werden. Eine Weitergabe an Dritte darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.

4.6 Die gegenständlichen Geheimhaltungsverpflichtungen gelten solange und soweit die Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet wurde. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses im bisherigen Umfang zeitlich unbegrenzt weiter. Bei Zweifeln des Auftraggebers oder Auftragnehmers über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

4.7 Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, auch von Dritten) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden.

4.8 Nicht als „Dritte“ im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten Mutter-, Töchter- oder Schwestergesellschaften des Auftraggebers oder Auftragnehmers und dürfen diesen auch sämtliche Unterlagen übermittelt, ausgehändigt sowie deren Inhalt zur Kenntnis gebracht werden.

4.9 Im Falle der Verletzung der gegenständlichen Geheimhaltungsverpflichtungen haftet der pflichtwidrig handelnde Auftraggeber oder Auftragnehmer dem anderen gegenüber für die daraus resultierenden Schäden nach Maßgabe von Punkt 9. Zudem berechtigen allfällige Verstöße gegen die Geheimhaltungsvereinbarung zur Auftragsauflösung aus wichtigem Grund (Punkt 10.4, 10.5).

5. Datenschutz

5.1 Der Auftragnehmer gilt als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer darf daher ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftragsverhältnisses nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten.

5.2 Im Übrigen ist hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der DSGVO eine Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter zoll-beratung.at zu finden, welche einen integrativen Bestandteil des Auftragsverhältnisses darstellt.

6. Abrechnung und Honorar

6.1 Der Auftragnehmer rechnet – sofern im Angebotsschreiben nicht Abweichendes vereinbart wird – die Dienst- und Beratungszeit nach Stundensätzen ab.

6.2 Als „Dienst- und Beratungszeit“ gilt diejenige Zeit, die vom Auftragnehmer für die Erfüllung des Auftrages aufgewendet wird (insbesondere Zeit für Aktenstudium, für die Entwicklung von Problemlösungen, für die Erstellung von Berichten, Gutachten u.ä. sowie Anwesenheitszeiten beim Auftraggeber und Wegzeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) im tatsächlich angefallenen und angemessenen Umfang.

6.3 Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus dem Angebotsschreiben.

6.4 Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit beträgt eine halbe Stunde, wobei pro angefangene halbe Stunde eine halbe Stunde voll abgerechnet wird (Abrechnung im Halbstundentakt).

6.5 Anwesenheits- und Wegzeiten werden mit den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

6.6 Zusätzlich zum Zeitaufwand (gemäß Punkt 6.2) sind sonstige Kosten und Auslagen abrechenbar.

6.7 Sämtliche Kosten und Auslagen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, soweit und sofern sie jeweils anfällt.

6.8 Insoweit keine anderslautende Vereinbarung über das Honorar getroffen wurde, hat der Auftragnehmer jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

6.9 Zahlungen des Auftraggebers sind immer auf die älteste Schuld anzurechnen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

6.10 Der Auftragnehmer bedient sich zur Erfüllung eines Auftrages nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber externer Berater.

6.11 Kosten für externe Berater werden gesondert, in Höhe der Kosten laut Honorarnote des externen Beraters, an den Auftraggeber weiterverrechnet. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber hierbei eine Kopie der Honorarnote des externen Beraters.

6.12 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer das genaue Ausmaß der zur Auftragserfüllung notwendigen Tätigkeiten von Natur aus im Vorhinein nicht verlässlich beurteilen kann. Eine nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars gilt daher als unverbindlich.

6.13 Der Auftragnehmer hat bei Unterbleiben der Ausführung des Auftrages Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn der Auftragnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, an der Ausführung gehindert war. Ein Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt außer Betracht. Der Auftragnehmer braucht sich nicht anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

6.14 Bei Beendigung eines Dauerauftrages (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) hat der Auftragnehmer Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Honorar) gemäß dem erbrachten Leistungsstand. Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.

6.15 Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (Punkt 3) verletzt, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen samt der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Auftrag als aufgehoben gelte. Bereits erbrachte Leistungen werden durch die Aufhebung des Vertrages sofort zur Abrechnung gebracht.

6.16 Der Auftragnehmer darf Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen.

6.17 Der Auftragnehmer darf bei Daueraufträgen die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse) verweigern. Dies gilt sinngemäß bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung.

6.18 Es wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen. Bei unrechtmäßiger Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes haftet der Auftragnehmer gemäß Punkt 9, jedoch nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung.

6.19 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7. Rechnungslegung

7.1 Die Rechnungslegung erfolgt binnen angemessener Frist ab Erfüllung des Auftrages (Endabrechnung). Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, Rechnungen zu legen und Vorschüsse zu verlangen (Zwischenabrechnungen).

7.2 Die in Rechnung gestellten Beträge sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zu zahlen.

7.3 Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei Zahlungsverzug beträgt der gesetzliche Zinssatz (gegenüber Unternehmern) 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Auftragnehmer ist darüber hinaus der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Weitere gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 Abs 2 ABGB) bleiben unberührt.

7.4 Rechnungen können schriftlich und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beeinsprucht werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.

7.5 Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) wird hiermit ausgeschlossen (§ 351 UGB).

8. Gewährleistung

8.1 Die Prüfung auf Mangelhaftigkeit von Leistungen des Auftragnehmers hat binnen 14 Tagen ab Leistungserbringung zu erfolgen, widrigenfalls eine Rüge unzulässig ist (Prüfungsobliegenheit). Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Prüfung in schriftlicher Form anzuzeigen, widrigenfalls die Mängelanzeige unzulässig ist (Rügeobliegenheit).

8.2 Der Auftragnehmer darf Unrichtigkeiten oder Mängel an seinen Leistungen binnen angemessener Frist nach Anzeige durch den Auftraggeber beseitigen.

8.3 Bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder nicht fristgerechter Nachbesserung verzichtet der Auftraggeber auf die Aufhebung des Auftragsverhältnisses (Wandlung). Sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche können nur nach Maßgabe des Punktes 9 (Haftung) und 12 (Verjährung) geltend gemacht werden.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen des vereinbarten Leistungsgegenstandes für von ihm verschuldete Vermögensschäden des Auftraggebers nach Maßgabe der folgenden Absätze:

9.1.1 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

9.1.2 Im Falle von grober Fahrlässigkeit ist die Haftung vom Auftragnehmer mit dem Betrag von EUR 10.000,00 beschränkt, wobei die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit dem Auftraggeber obliegt.

9.1.3 Voraussetzung für eine Haftung des Auftragnehmers ist, dass der Auftraggeber seine Rügeobliegenheit nach Punkt 8.1 erfüllt hat.

9.2 Wurden dem Auftragnehmer unrichtige oder unvollständige Informationen weitergegeben und kam es in weiterer Folge zu mangelhaften Leistungen durch den Auftragnehmer, kann dadurch keine Haftung für den Auftragnehmer entstehen.

9.3 Die Leistungen des Auftragnehmers basieren auf der geltenden Rechtslage, veröffentlichter Judikatur sowie veröffentlichten Erlässen der Zollverwaltung.

10. Beendigung des Auftragsverhältnisses

10.1 Ein Auftrag erlischt mit Beendigung und Abrechnung der Leistung durch den Auftragnehmer.

10.2 Die Erklärung der Beendigung eines unbefristeten Auftragsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.

10.3 Ein unbefristetes Auftragsverhältnis kann vom Auftraggeber oder Auftragnehmer zum Ende eines Monates ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (ordentliche Kündigung).

10.4 Unabhängig von Punkt 10.3 kann ein Auftragsverhältnis vom Auftraggeber oder Auftragnehmer jederzeit und mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beendet werden (außerordentliche Kündigung). Die Kündigungsgründe sind dem anderen Teil binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

10.5 Ein wichtiger Grund im Sinne von Punkt 10.4 ist für den Auftragnehmer insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber Punkt 3 verletzt oder sonst seine wesentlichen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis verletzt.

10.6 Auftraggeber und Auftragnehmer haben ab Erklärung der Kündigung bis zum Ende des Auftragsverhältnisses weiterhin sämtliche ihrer Pflichten zu erfüllen, es sei denn, dies ist durch das Verhalten des anderen Teiles (siehe insbesondere Punkt 3) oder aus einem anderen wichtigen und berechtigten Grund nicht möglich.

10.7 Der Auftragnehmer hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses und auf Aufforderung des Auftraggebers sämtliche Materialien (Unterlagen, Datenträger), die ihm der Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellt hat, an den Auftraggeber oder an einen vom Auftraggeber bekannt gemachten Dritten zu übergeben. Der Auftragnehmer darf von den Materialien Kopien anfertigen und aufbewahren, soweit dies zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen (insbesondere zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Auftraggeber) erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

10.8 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von (internen) Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragserfüllung erstellt hat.

11. Abwerbung

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich während der Dauer des Auftragsverhältnisses keine Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw Auftraggebers anzustellen oder Dienstleistungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers bzw Auftraggebers in Anspruch zu nehmen (Abwerbungsverbot). Die Verletzung dieser Verpflichtung kann u.a. zur Geltendmachung von entsprechenden Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen.

12. Verjährung

12.1 Jegliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend zu machen (Verfallfrist). Für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gilt dies nach Maßgabe der folgenden Absätze:

12.1.1 Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen einer Frist von sechs Monaten ab Erbringung der Leistung gerichtlich geltend zu machen.

12.1.2 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen. Der Auftraggeber gilt als in „Kenntnis des Schadens“, sobald er den Schaden im Wege der Prüfung auf Mangelhaftigkeit (nach Punkt 8.1) in zumutbarer Weise in Erfahrung bringen konnte oder hätte bringen können. Bei Kenntnis des Schadens dem Grunde nach ist bei sonstigem Verfall binnen einer Frist von sechs Monaten eine Feststellungsklage einzubringen.

12.2 Forderungen verjähren binnen drei Jahren (§ 1486 ABGB) ab Rechnungslegung.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Abweichende Bestimmungen im Angebotsschreiben gehen diesen Auftragsbedingungen vor.

13.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13.3 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser Auftragsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis weitestgehend ähnliche Bestimmung zu ersetzen.

13.4 Für das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts und des UN-Kaufrechtes.

13.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

13.6 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wozu auch Streitigkeiten über die Gültigkeit von Vereinbarungen zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

Stand 17. Dezember 2019

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