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Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/111 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fettsäuren mit einer Kohlenstoffkettenlänge von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18, mit einer Jodzahl unter 105 g/100 g und einem Verhältnis von freien Fettsäuren zu Triglyceriden (Spaltungsgrad) von mindestens 97 %, einschließlich

- einer einzelnen Fettsäure (Reindestillat, auch als „pure cut“ bezeichnet) und

- Mischungen mit einer Kombination aus zwei oder mehreren Längen der Kohlenstoffkette

ausgenommen Fettsäure, die durch ein von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes freiwilliges System für die Produktion von nachhaltigen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen oder durch ein gemäß Artikel 30 Absatz 6 der genannten Richtlinie erstelltes nationales Zertifizierungssystem zertifiziert ist – mit Ursprung in Indonesien und derzeit unter den KN-Codes ex 2915 70 40, ex 2915 70 50, ex 2915 90 30, ex 2915 90 70, ex 2916 15 00, ex 3823 11 00, ex 3823 12 00, ex 3823 19 10 und ex 3823 19 90 (TARIC-Codes: 2915 70 40 95, 2915 70 50 10, 2915 90 30 95, 2915 90 70 95, 2916 15 00 10, 3823 11 00 20, 3823 11 00 70, 3823 12 00 20, 3823 12 00 70, 3823 19 10 30, 3823 19 10 70, 3823 19 90 70 und 3823 19 90 95) eingereiht – eingeführt. Der Antidumpingzollsatz beträgt – mit unternehmensspezifischen Ausnahmen – 46,4 %.

VO (EU) 2023/111

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