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Mit der Verordnung (EU) 2026/1455 gelten seit 1. Juli 2026 neue Zollregelungen für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Für Unternehmen, die Importe aus den USA haben, ergeben sich daraus einige wichtige Neuerungen.
Die Tarifnummern jener Waren, die von den Zollabgaben befreit wurden, sind in Anhang I gelistet. Für die in Anhang III genannten Waren wurden Zollkontingente eröffnet.

Besonderheit: Kein Präferenzursprung

Beim „Deal“, der zwischen der EU und den USA vereinbart wurde, handelt es sich nicht um ein klassisches Freihandelsabkommen. Es gibt daher auch keine Regelungen zum Präferenzursprung, sondern der nichtpräferentielle Ursprung der Ware ist ausschlaggebend für die Anwendung der Zollbegünstigungen.

Die Nachweisführung erfolgt gemäß dem neu geschaffenen Artikel 59a UZK-IA.

Dabei gilt:

  • Es gibt keinen formellen Ursprungsnachweis
  • Der Anmelder muss jedoch über geeignete Unterlagen verfügen, aus denen hervorgeht, dass die Ware ihren nichtpräferenziellen Ursprung in den USA hat.
  • Zusätzlich ist die unmittelbare Beförderung der Ware aus den USA nachzuweisen.

Diese Nachweise müssen auf Verlangen der Zollbehörden vorgelegt werden können.

Für die Beantragung der Zollbegünstigung sind eigene Codierungen in der Zollanmeldung vorgesehen.

Details dazu finden Sie in der Findok in der BMF-Arbeitsrichtlinie UP-6660.

Außerdem hat die Europäische Union englischsprachige Leitlinien (Q&A) veröffentlicht

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