Änderungen der UZK-IA in Bezug auf Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 aktualisiert die EU die UZK-IA (VO 2015/2447) in Bezug auf Verfahrensregeln zum präferenziellen Ursprung von Waren im Zollkodex. Ziel ist es, die Prozesse zu vereinheitlichen, zu digitalisieren und transparenter zu machen. Die neuen Regelungen gelten überwiegend ab Ende 2027 und betreffen alle Unternehmen, die Berührungspunkte mit Lieferantenerklärungen und Präferenznachweisen haben.
Ab 23.6.2028 gelten neue Vorschiften für Lieferantenerklärungen. Statt der bisher vorgegebenen Texte gibt es strukturierte Datenelemente, die zwischen Unternehmen ausgetauscht werden.
Dadurch sollen einheitliche Angaben in der gesamten EU und eine bessere Maschinenlesbarkeit sichergestellt werden sowie die Grundlagen für einen elektronischen Datenaustausch geschaffen werden.
Auch das Überprüfungsverfahren verändert sich. Das Dokument INF4 wird abgeschafft. Grundsätzlich prüft die zuständige Zollbehörde des Lieferanten die Erklärung. Behörden anderer Mitgliedstaaten können eine Überprüfung anfordern.
Wenn innerhalb von 120 Tagen keine ausreichende Antwort auf ein Prüfungsersuchen eingeht, wird die Lieferantenerklärung nicht berücksichtigt.
Außerdem werden die Vorschriften zum registrierten Ausführer (REX) neu gefasst und die Digitalisierung von Ursprungsnachweisen durch Einführung eines EU‑weiten Systems für elektronische Ursprungsnachweise (e‑PoC) vorangetrieben. E-PoC soll ab 26.6.2030 eingesetzt werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit der Auswirkung der Änderungen für das eigene Unternehmen auseinanderzusetzen, z.B.
Empfehlung: Stammdaten und Ursprungskalkulationen systematisch pflegen!