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Neue Verordnung zum APS ab 1.1.2027

Mit der Verordnung (EU) 2026/1395 modernisiert die EU ihr System allgemeiner Zollpräferenzen (GSP) und setzt den Fokus stärker auf nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte und faire Handelsbedingungen. Die Regelung gilt ab 1.1.2027 und ersetzt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 978/2012. Ab 1.1.2027 bildet also diese Verordnung die Basis für Zollbegünstigungen beim Import aus APS-Ländern.

Die Struktur bleibt im Kern erhalten:

  • Standard-GSP: Zollermäßigungen für viele Entwicklungsländer
  • GSP+: Zusätzliche Vorteile für wirtschaftlich schwache Länder, die internationale Abkommen zu Menschenrechten, Arbeitsnormen, Umwelt- und Klimaschutz umsetzen
  • EBA („Everything But Arms“): Zollfreier Zugang für die am wenigsten entwickelten Länder (LDCs), außer für Waffen

Neu ist die noch engere Bindung von Handelsvorteilen an internationale Standards, wie z.B. das Pariser Klimaabkommen sowie eine intensivere Überwachung der Umsetzung und Verschärfung der Durchsetzung durch die EU.

Außerdem erfolgt eine Anpassung der begünstigten Länder und der Regelungen zur Änderung des Länderkreises, z.B.

  • Länder mit höherem Einkommen oder starken Exportpositionen werden aus dem GSP ausgeschlossen
  • Präferenzen konzentrieren sich stärker auf besonders bedürftige Staaten
  • Übergangsregelungen erleichtern Anpassungsprozesse für betroffene Länder

Wenn Sie Zollbegünstigungen beim Import im Rahmen des APS nutzen, sollten Sie regelmäßig überprüfen, ob diese Begünstigungen weiterhin bestehen. Jedenfalls werden mit 1.1.2027 Indonesien und Kenia aus dem Kreis der Begünstigten wegfallen.

Mit Kenia gibt es aber bereits ein bestehendes gegenseitiges Freihandelsabkommen als Alternative und auch das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens mit Indonesien wird Anfang 2027 erwartet.

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