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Neues Präferenzabkommen mit Kenia

Als erstes Land der Ostafrikanischen Gemeinschaft (OAG/EAC) hat Kenia ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU abgeschlossen. Das Abkommen ist bereits am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt am 1.7.2024 in Kraft getreten. Damit ist ab diesem Zeitpunkt die zollfreie Einfuhr zahlreicher Produkte aus Kenia möglich. Die Nutzung der APS-Begünstigungen ist vorerst parallel ebenfalls weiterhin möglich. Ebenso können bei der Ausfuhr aus der EU Präferenznachweise ausgestellt werden, um eine zollbegünstigte oder zollfreie Einfuhr der Waren in Kenia zu ermöglichen, die Abschaffung der Zölle in Kenia erfolgt stufenweise. Bevor Präferenznachweise ausgestellt werden ist unbedingt zu prüfen, ob die Bedingungen des Abkommens eingehalten wurde. Im Regelfall ist zu prüfen ob die Bearbeitungsregel für die jeweilige Zolltarifnummer erfüllt ist oder im Fall von Handelswaren, ob eine Lieferantenerklärung des Lieferanten aufliegt, bei der Kenia im Kreis der begünstigten Länder angeführt wurde. Als Präferenznachweise sind eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, ggf. durch einen ermächtigten Ausführer oder die Ausstellung eines EUR.1 vorgesehen.

Der komplette Abkommenstext und die Information über das Inkrafttreten wurden im Amtsblatt vom 1.7.2024 veröffentlicht:

ABKOMMEN 2024/1648

INFORMATIONEN ÜBER INKRAFTTRETEN 2024/1684

 

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