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20. Sanktionspaket gegen Russland und Weißrussland

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine hat die Europäische Union am 23.04.2026 (in Kraft seit 24.04.2026) das mittlerweile 20. Sanktionspaket gegen Russland und Weißrussland erlassen. Zusammengefasst wurden unter anderem folgende Beschränkungen erlassen:

Russland

  • Aufnahme von weiteren 60 Organisationen in die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen ermöglichen (Anhang IV Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
  • Ausweitung der Ausfuhr- und Durchfuhrverbote für bestimmte Technologien im Anhang VII mit Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung militärischer Systeme (Russlands) beitragen, darunter Laborglas (7017).
  • Ausfuhrverbote für Luxusgüter im Anhang XVIII wurden gestrichen z.B. für Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger (ex 8414 51) und Personenkraftwagen und Motorräder.
  • Verbot der Einfuhr von bestimmten Rohstoffen, Metallen, bestimmten Mineralien sowie von Schrott aus Stahl und anderen Metallen, Chemikalien, von Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und von gegerbten Pelzfellen, welche Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Anhang XXI).
  • Ausweitung der Ausfuhrverbote unter anderem im Anhang XXIII auf bestimmte Hochleistungsschmierstoffe und Schmierstoffadditive, bestimmte Energiewerkstoffe, bestimmte Chemikalien, Gummi und Artikel aus vulkanisiertem Gummi, Artikel aus Stahl, Werkzeuge für die Metallverarbeitung und Industrietraktoren z.B. TRN 4016 (andere Waren aus Kautschuk), TRN 7318 (Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl.
  • Neue Altvertragsklausel für Waren des Anhang XXIIIH z.B. für Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen KN-Code 7318 24 TRN Ex 7318 wurde eingeführt und gilt bis zum bis zum 25. Juli 2026, wenn die Verträge vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden.
  • Weitere 46 Schiffe werden im Anhang XLII gelistet.
  • Zum ersten Mal werden die Umgehungspraktiken gezielt sanktioniert. Die Ausfuhr von TRN 8457 10 (Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen) und TRN 8517 62 (Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)) nach Kirgisistan wird verboten (Anhang XXXIII).
  • Ausweitung des Transaktionsverbots auf weitere 20 russische und vier Drittstaatsbanken mit Geltungsbeginn ab 14.05.2026.
  • Ein Durchfuhrverbot wird auf zubereitete Schmiermittel erweitert (Anhang XXXVII).
  • Listung weiterer 37 Personen und 80 Organisationen (Verordnung 269/2014).

Weißrussland

  • Einfuhrverbot der Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus (Altvertragsklausel für Verträge die vor 20.07.2025 geschlossen wurden).
  • Ausfuhrverbot der Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union.
  • Anpassung der in Anhang Va der Verordnung (EU) 765/2006 angeführten Güter und Technologien, sowie die gegen Russland verhängten Ausfuhrverbote  z.B. für Glaswaren für Laboratorien und für bestimmte leistungsstarke Schmiermittel und Additive für Schmiermittel.
  • Erweiterung der Güter, die zur Verbesserung der belarussischen Industriekapazitäten beitragen könnten, auf Chemikalien, Kautschuk und Waren aus Weichkautschuk, Waren aus Stahl, Werkzeuge für die Metallerzeugung und Zugmaschinen (Anhang XVIII).
  • Durchfuhrverbot wird erweitert auf zubereitete Schmiermittel (Anhang XIX).
  • Ausfuhrverbote für Luxusgüter wie Personenkraftwagen und Motorräder werden gestrichen, aber Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit im Wert von mehr als 50 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen, Motorräder und Fahrräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück werden gelistet (Anhang XXV).
  • Einfuhrverbote werden auf bestimmte Rohstoffe, Metalle, bestimmte Mineralien, Schrott aus Stahl und andere Metalle, Chemikalien, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und gegerbte Pelzfelle erweitert (Anhang XXVII).
  • Darüber hinaus werden drei belarussisches Unternehmen in die Liste der Organisationen aufgenommen, die Beschränkungen unterliegen (Anhang I). 

 

Russland

VO (EU) 2026/506

VO (EU) 2026/511

DurchführungsVO (EU) 2026/509

Weißrussland

VO (EU) 2026/513

DurchführungsVO (EU) 2026/505

 

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