DE | EN

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

Angesichts der anhaltenden Beeinträchtigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in Venezuela verhängt die EU folgende Sanktionen:

Gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2074 gilt ein Militärgüterembargo einschließlich eines Verbotes der Bereitstellung von einschlägiger technischer und finanzieller Unterstützung. Aufgrund einer "Altvertragsklausel" gelten diese Verbote grundsätzlich nicht für die Erfüllung von vor dem 13. November 2017 geschlossenen Verträge.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2063 wird es grundsätzlich untersagt, Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Im Zusammenhang mit der genannten Ausrüstung sind auch die technische sowie die finanzielle Hilfe verboten.

Einer Genehmigung bedarf es, in der Verordnung aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt ist, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die Behörde hinreichende Gründe für die Feststellung hat, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die interne Repression in Venezuela durch die Regierung Venezuelas verwendet würde.

Zudem werden personenbezogene Maßnahmen normiert. Mit der Verordnung (EU) 2018/88 werden konkrete Personenlistungen vorgenommen. Diesen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Auch werden die Gelder dieser Personen in der EU eingefroren.

Mit dem Militärgüterembargo ist auch die sog. "catch-all"-Klausel der Dual Use-Verordnung zu beachten. Danach ist die Ausfuhr aller – auch nicht gelisteter – Waren, melde- und genehmigungspflichtig, sofern die Waren in Venezuela einer militärischen Endverwendung zugeführt werden könnten.

Als „militärische Endverwendung“ gelten:

1. der Einbau in Verteidigungsgüter oder

2. die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Verteidigungsgütern oder

3. die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Verteidigungsgütern.

Bitte beachten Sie nebenbei auch andere Verbote und Beschränkungen, die sich zB aus dem Kriegsmaterialgesetz iVm der Kriegsmaterialverordnung, der EU-Feuerwaffenverordnung, der Anti-Folter-Verordnung, etc. ergeben können.

Auf der Homepage der WKO finden Sie zu diesem Thema nützliche Informationen:

wko.at/Exportkontrolle

Details zum Embargo finden Sie in den genannten Rechtsquellen:

VO (EU) 2017/2063

Beschluss (GASP) 2017/2074

VO (EU) 2018/88

Newsletter