Mit dem Berichtsjahr 2026 treten wesentliche Änderungen bei den INTRASTAT-Meldepflichten in Kraft.
Die Schwellenwerte wurden wie folgt festgelegt:
Diese Wertgrenze entscheiden darüber, ob eine Meldepflicht besteht. Unternehmen, die am Ende des Berichtsjahres 2025 unter den Schwellenwerten lagen, sind im Berichtsjahr 2026 in der jeweiligen Verkehrsrichtung nicht meldepflichtig.
Wird im Laufe des Jahres 2026 der Schwellenwert erreicht, entsteht die INTRASTAT-Meldepflicht ab jenem Berichtsmonat, in dem die Schwelle überschritten wird. Eine laufende Überprüfung Ihrer Meldeverpflichtung ist daher anzuraten.
Unser Praxishinweis– prüfen Sie rechtzeitig:
Gerade bei dynamisch wachsenden Unternehmen kann es rasch zur Wiederbegründung der Meldepflicht kommen.
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