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Vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren in die Union von Fässern, Kegs, Behältern, Trommeln, Sammelbehältern, Tonnen und ähnlichen Gefäßen, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgenommen Stutzen, Rohrventile, Verbindungsstücke oder Zapfköpfe, Etiketten, Ventile und sonstige einzeln eingeführte Teile. Der Antidumpingzollsatz beträgt – mit unternehmensspezifischen Ausnahmen – 91,0 %.

VO (EU) 2023/100

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