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Einführung eines endgültigen Ausgleichszoll und Antidumpingzoll auf Einfuhren von Elektrofahrrädern

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 wurden endgültige Ausgleichszollsätze auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Gelichzeitig wurde mit der Verordnung (EU) 2019/73 ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf die gleichen Waren mit Ursprung in China eingeführt.

Betroffen sind jeweils die KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711609010). Der Ausgleichszollsatz beträgt 17,2 % und der Antidumpingzollsatz wird mit 62,1 % festgesetzt. Daneben werden unternehmensspezifische Zollsätze festgesetzt. Nähere Informationen dazu finden Sie in den einzelnen Verordnungen.

VO (EU) 2019/72

VO (EU) 2019/73

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