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Endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll

Mit der Verordnung 2022/433 wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl aus Indien und Indonesien eingeführt. Betroffen sind die KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80. Der endgültige Ausgleichszoll beträgt aus Indien 7,5 % und aus Indonesien 20,5 %.

Gleichzeitig wird der mit der Verordnung 2021/2012 vorläufig eingeführt Antidumpingzollsatz endgültig vereinnahmt. Der endgültige Antidumpingzoll aus Indien beträgt 35,3 % und aus Indonesien 19,3 %. Bereits vorläufig eingehobene Antidumpingzölle werden endgültig einbehalten.

VO (EU) 2022/433

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