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Ausfuhrgenehmigung für Impfstoffe gegen Coronaviren 

Für Ausfuhren von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren des KN-Codes 3002 20 10 ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Nicht betroffen sind Ausfuhren in bestimmte, in der Verordnung genannte Länder entsprechend dem Grundsatz der Solidarität. Für die einzelnen Impfstoffproduzenten sind in der Verordnung Zusatzcodes für die Zollanmeldung vorgesehen.

VO (EU) 2021/111

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