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Neues Präferenzabkommen mit Neuseeland

Das Freihandelsabkommen der EU mit Neuseeland wird ab 1.5.2024 in Kraft treten. Damit ist ab diesem Zeitpunkt die zollfreie Einfuhr zahlreicher Produkte aus Neuseeland möglich. Ebenso können bei der Ausfuhr aus der EU Präferenznachweise ausgestellt werden, um eine zollfreie Einfuhr der Waren in Neuseeland zu ermöglichen. Bevor Präferenznachweise ausgestellt werden ist unbedingt zu prüfen, ob die Bedingungen des Abkommen eingehalten wurde. Im Regelfall ist zu prüfen ob die Bearbeitungsregel für die jeweilige Zolltarifnummer erfüllt ist oder im Fall von Handelswaren, ob eine Lieferantenerklärung des Lieferanten aufliegt, bei der Neuseeland im Kreis der begünstigten Länder angeführt wurde. Eine Ausstellung von Lieferantenerklärungen mit der Angabe Neuseeland und dem Hinweis „ab Inkrafttreten“ ist bereits jetzt möglich.

Als Präferenznachweise sind eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, auch in Form einer „Langzeiterklärung“ oder die Gewissheit des Einführers (bereits bekannt aus den Abkommen mit Japan und Großbritannien) vorgesehen. Für Ausführer in der EU ist die Verwendung der REX-Nummer vorgesehen, für Ausführer in Neuseeland die Angabe des Customs Client Code.

 

Der komplette Abkommenstext wurde im Amtsblatt vom 25.3.2024 veröffentlicht:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400866

 

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